Satzung

Satzung des Imkervereins

Der Imkerverein Kirchhain und Umgebung e. V. gibt sich folgende Satzung (Stand 22.03.2019)

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Kirchhain und Umgebung e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg mit der Geschäftsnummer VR 3241 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Kirchhain.


§ 2
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3
Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bienenhaltung, Zucht und Verbreitung der Honigbiene innerhalb des Vereinsgebietes, damit durch die Bestäubungstätigkeit der Honigbiene an Wild- und Kulturpflanzen eine artenreiche Natur erhalten bleibt.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
1. Beratung und Schulung der Mitglieder über planvolle und zeitgemäße Bienenhaltung und Bienenzucht sowie über Honigfragen
2. Beratung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten, Befall von Parasiten und Verdacht auf Schäden durch Pflanzenschutzgifte
3. Nachwuchsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit zur existenziellen ökologischen Bedeutung der Honigbiene
4. Mitwirkung bei der Schaffung bienenfreundlichen Lebensraumes
5. Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes mit anderen Ortsvereinen und Interessengruppen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.


§ 4
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das neue Mitglied erkennt mit Aufnahme die Satzung an.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft gilt grundsätzlich für das Geschäftsjahr und endet durch Austritt, Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt ausschließlich zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und muss bis zum 30.09. d.J. dort vorliegen.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. für die Zwecke und Ziele der Satzung einzutreten
2. Vorhaben und Veranstaltungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen
3. bis zum 30.09. d.J. die Anzahl der Bienenvölker sowie Standorte dem Vorstand mitzuteilen, sofern Änderungen gegenüber dem Vorjahr eingetreten sind
4. Änderungen persönlicher Daten ( Anschrift, Erreichbarkeit u.a. ) dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen
5. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten


§ 7
Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Mitgliedsbeitrag wird zusammen mit den Beiträgen des Deutschen Imkerbundes (D.I.B.) und des Landesverbandes Hessischer Imker (LHI) im Lastschriftverfahren durch den Verein erhoben.

Ehrenmitglieder gem. Ehrenordnung des Landesverbandes Hessischer Imker und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 8
Datenschutz

Die Daten der Mitglieder werden in einer elektronischen Datenbank (online Mitgliederverwaltung / OMV) durch Vorstandsvertreter erfasst und bearbeitet.

Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gehandhabt.

Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Zugriffsbedingungen der Daten sind in der Datenschutzerklärung des Landesverbandes Hessischer Imker und der Datenschutzerklärung des Imkervereins Kirchhain und Umgebung e. V. in ihrer jeweiligen gültigen Fassung geregelt.

Die Datenschutzerklärungen des Landesverbandes Hessischer Imker und des Imkervereins Kirchhain und Umgebung wird mit Anerkennung dieser Satzung für das Mitglied gültig.


§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Obleute mit Sonderaufgaben.
Die Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.


§ 10
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig im ersten Halbjahr eines jeden
Geschäftsjahres statt.

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich; die
Versammlungsleitung kann Vertreter*innen der Presse und Gäste zulassen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
4. Wahl der Kassenprüfer/innen
5. Festsetzung von Beiträgen
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
9. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung per Brief oder Email einberufen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder Emailadresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine/n Kassenprüfer*in für die Dauer von zwei Jahren. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei form- und fristgerechter Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei der Wahl des Vorstandes ist, zumindest bis nach der Wahl der/des 1. Vorsitzenden, eine Person für die Wahlleitung zu wählen.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Für Wahlen gilt: gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen; gleiches gilt bei Stimmengleichheit.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.


§ 11
Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird erweitert durch:
1. den/die Schriftführer*in
2. bis zu drei Beisitzern*innen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit der Einschränkung gewählt, dass einmalig nach zwei Jahren der/die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer*in ausscheiden und sich erneut zur Wahl stellen können. Deren Wiederwahl erfolgt dann für vier Jahre. Im Falle des endgültigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern sind deren Nachfolger*innen nur für den Rest der Wahlperiode zu wählen.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und in das Vereinsregister eingetragen ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§ 12
Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem die Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit Kassenrevisionen vorzunehmen.

Beschlussfassung des Vorstandes:
1. der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung einlädt
2. der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist
3. bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt
4. die Sitzungen leitet der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren Stellvertretung
5. über den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen

An den Sitzungen des Vorstandes können die Obleute teilnehmen.


§ 13
Obleute für Sonderaufgaben

Der Vorstand kann Obleute und je bis zu einem/er Vertreter*in insbesondere für folgende Sonderaufgaben für die Dauer von vier Jahren ernennen:
1. Zucht
2. Bienengesundheit
3. Honig
4. Bienenweide
5. Imkerberatung (pro angefangene 50 Mitglieder ein/e Imkerberater*in)
6. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
7. Internet / Homepage
8. Lehrbienenstand
9. Jugend- und Nachwuchsarbeit
10. Vereinsveranstaltungen

Im Einzelfall ist mit der Ernennung eine qualifizierte Ausbildung verbunden.


§ 14
Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landesverband Hessischer Imker e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß seiner Satzung verwenden darf.


Diese Satzung wurde am 22.03.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der geschäftsführende Vorstand:


Werner Gemmecker, Vorsitzender 

Karin Petzoldt-Treibert, 2. Vorsitzende

Steffen Claar, Kassierer

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